Sachverhalt
1.1 Am 13. März 2023 erstatteten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Strafanzeige gegen G.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) sowie gegen Unbekannt wegen diverser Delikte (betrügerischer Kon- kurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft etc.) im Zusam- menhang mit der H.________ AG (nachfolgend: H.________). Zudem erklärten sie, sich als Privatkläger zu konstituieren. 1.2 Der Beschuldigte war der vormalige Direktor der H.________, über welche am tt.mm.2022 der Konkurs eröffnet wurde, und ist seit Juni 2017 als Verwaltungsrat im Handelsregister ein- getragen. Der Beschwerdeführer 1 war Aktionär der H.________ und im Zeitraum von 2018 bis 2022 ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates (wobei die Umstände dessen Ausscheidens Gegenstand von vorliegend nicht zu beurteilenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten sind). Seine Aktienanteile übertrug er an den Beschwerdeführer 2.
1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten in der Strafanzeige u.a. vor, der Beschuldigte habe im November 2021 für die H.________ Bitcoins im Wert von USD 1 Mio. gekauft. Dem Be- schwerdeführer 1 habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass die Bitcoins "gestohlen" worden sei- en. Eine offizielle Information des Verwaltungsrats über den "Diebstahl" sei nie erfolgt. Eine Anzeige bei der Polizei sei jedoch gemacht worden. Der Beschuldigte habe als einziger Zu- griff auf das Wallet gehabt und damit über die Bitcoins verfügen können. Ein "Diebstahl" er- scheine äusserst unrealistisch und nicht glaubhaft. Gemäss Auskunft des Beschuldigten ge- genüber dem Beschwerdeführer 1 seien die Bitcoins gekauft worden, um damit eine Provisi- on für ein Geschäft zu bezahlen. Es gebe jedoch starke Hinweise dafür, dass dieses Ge- schäft tatsächlich nie in Aussicht gestanden sei. Es sei inszeniert worden (Vi HD 2/1/18 ff.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 warfen dem Beschuldigten mithin zusammengefasst vor, die Bitcoins, welche mit Mitteln der H.________ gekauft wurden, zu seinen eigenen Gunsten verwendet und den "Diebstahl" nur zur Vertuschung inszeniert zu haben. Ferner stelle der Kauf der Bitcoins – so die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Strafanzeige – eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB dar, da der Wert von Kryptowährungen äusserst volatil und das Halten von Kryptowährungen mit einem grossen Risiko verbunden sei. Der Beschuldigte habe entgegen allen vernünftigen ökonomischen Argumenten beschlossen, Bitcoins zu kau- fen (Vi HD 2/1/22). In der Ergänzung der Strafanzeige vom 22. Dezember 2023 brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass auch der Tatbestand von Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) erfüllt sei, da der Beschuldigte den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert habe (Vi HD 2/1/36). 2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer 1 und 2 auf, ihre Privatklägerstellung zu substantiieren (Vi act. 4/1/2). Am 5. Juni 2023 nahmen diese hierzu Stellung. Gleichzeitig erklärte die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 3), sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren (Vi act. 4/1/4-6). Die Beschwerdeführerin 3 ist eine Gläubigerin der H.________. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete gestützt auf die Strafanzei- ge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend diverse Delikte (Verfahren 2A 2023 67). Der Sachverhalt rund um den "Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________"
Seite 3/7 (Kauf der Bitcoins, Verwendung zu eigenen Gunsten, Vortäuschung eines "Diebstahls" sowie Nichtinformation des Verwaltungsrats und der Aktionäre darüber) wurde jedoch abgetrennt und die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Strafuntersuchung mit Verfügung vom
6. Juni 2025 nicht an die Hand (Verfahren 2A 2025 233). 4. Die Beschwerdeführer 1-3 erhoben am 23. Juni 2025 Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2025 und beantragten deren Aufhebung und die Durchführung einer Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). Sie warfen dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, in den Bitcoin-Betrug verwickelt gewesen zu sein, sondern machen geltend, die Staatsan- waltschaft hätte das Verfahren gegen Unbekannt weiterführen müssen. Am Vorwurf der un- wahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gegen den Beschuldigten hielten sie hinge- gen fest. 5. Am 3. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, soweit die Beschwerdeführer den Antrag stellten, die Staatsanwaltschaft habe den "Sachverhalt Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________" nochmals zu untersuchen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sei die Beschwerde ab- zuweisen. Dies unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer (act. 4). 6. Die Beschwerdeführer reichten am 4. August 2025 eine Replik ein. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerden er- folgten vorliegend innert Frist.
E. 2 sind durch das mutmasslich von einer unbekannten Täterschaft begangene Vermögensde- likt und allfällige Konkursdelikte nicht unmittelbar betroffen. Folglich sind sie nicht beschwer-
Seite 5/7 delegitimiert und auf ihre Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Die Beschwerde- führerin 3 ist Gläubigerin im Konkurs der H.________ (Vi act. 4/1/9 ff.). Auch sie ist durch Vermögensdelikte zum Nachteil der Gesellschaft nicht unmittelbar geschädigt. Sie ist nur zur Beschwerde legitimiert, soweit es um Konkursdelikte geht. Wie erwähnt, warfen die Be- schwerdeführer dem Beschuldigten (zumindest in der Strafanzeige) vor, der Kauf der Bit- coins sei eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB gewesen. Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ist ein Konkursdelikt. Als Gläubigerin im Konkurs der H.________ wäre die Beschwerdeführerin 3 durch die Misswirtschaft geschädigt. Sie wäre somit zur Beschwerde betreffend diesen Vorwurf legitimiert. In der Beschwerdeschrift äussert sie sich aber mit kei- nem Wort zum Vorwurf der Misswirtschaft. Folglich setzt sie sich auch nicht mit den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
E. 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist na- mentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person,
Seite 4/7 die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Im Rahmen der Be- gründungspflicht hat die beschwerdeführende Person auch ihr rechtlich geschütztes Interes- se im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1).
E. 2.3 Im Beschwerdeverfahren werfen die Beschwerdeführer unbekannten Personen im Zusam- menhang mit der Bitcoin-Transaktion im November 2021 Betrug sowie betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Die Staatsan- waltschaft wendet ein, die Beschwerdeführer seien diesbezüglich nicht zur Beschwerde be- rechtigt, da lediglich die H.________ unmittelbar geschädigt sei. Abgesehen davon sei Ge- genstand der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 4 S. 2).
E. 2.3.1 Die Beschwerdeführer äusserten sich weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik ein- gehend zu ihrer Beschwerdelegitimation. In der Beschwerdeschrift verwiesen sie einzig dar- auf, dass sie sich als Privatkläger konstituiert hätten und als Parteien zur Beschwerde legiti- miert seien (act. 1 S. 3). In der Replik beriefen sie sich lediglich auf die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 7 Abs. 1 StPO und den Umstand, dass die Verdachtsmomente zum "Diebstahl" der Bitcoins weiterhin gegen Unbekannt bestehen würden und verfolgt wer- den müssten (act. 5 S. 3). Nähere Ausführungen zur Geschädigtenstellung finden sich auch nicht in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, nachdem diese um Substantiierung der Pri- vatklägerstellung ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), nur zu seiner Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe ihn zu Unrecht aus dem Han- delsregister streichen lassen. Der Beschwerdeführer 2 erklärte in der erwähnten Stellung- nahme, er werde sich später nochmals als Privatkläger konstituieren und seine Stellung dann entsprechend substantiieren. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei Gläubigerin im Konkurs der H.________ und ihre Forderung in der Gesamthöhe von CHF 67'884.67 sei kol- loziert worden (Vi act. 4/1/5-6).
E. 2.3.2 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte ebenfalls nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubiger- stellung. Einzig die einzelnen Gläubiger sind Geschädigte bei Konkursdelikten (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 f. und 3.4.1).
E. 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 ist ehemaliger Aktionär (Vi act. 20/1/8) und ehemaliger Verwal- tungsrat (Vi act. 20/1/5) der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Aktionär (Vi act. 20/1/8). Im Konkurs haben sie keine Forderungen eingegeben. Die Beschwerdeführer 1 und
E. 2.4 Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert zu haben und damit den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB erfüllt zu haben.
E. 2.4.1 Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschafter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden ge- schäftlichen Fehldispositionen (Kauf von Beteiligungspapieren oder Obligationen des betref- fenden Unternehmens, Gewährung von Krediten usw.) führen können. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 152 StGB N 2 f.). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 138 IV 258 E. 3.1.2).
E. 2.4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben nicht dargelegt, inwiefern sie durch die Nichtinformati- on bezüglich der Bitcoins in ihrem Vermögen konkret gefährdet und damit geschädigt wur- den. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Auch die Beschwerdeführerin 3 hat sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert. Erst in der Replik versucht sie diesen Punkt zu konkretisieren, wobei auch diese Ausführungen sehr vage bleiben. Die Vorbringen in der Re- plik können so oder anders nicht berücksichtigt werden. Die Begründung, welche sich auch zur Beschwerdelegitimation zu äussern hat (vgl. E. 2.2), muss in der Beschwerdeschrift ent- halten sein. Eine spätere Ergänzung ist unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 7B_57/2022 vom 27. März 2024 E. 7.3.1; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9e). Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 betreffend den Vorwurf der un- wahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingetreten werden könnte, wäre sie abzu- weisen.
E. 3.1 Nach Art. 152 StGB macht sich strafbar, wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haf- tender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Ver- waltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossen-
Seite 6/7 schaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewer- be betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Ge- samtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unterneh- men Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können.
E. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Strafanzeige nicht konkret geltend gemacht wurde, der Beschuldigte habe gegenüber den Gläubigern und damit gegenüber der Beschwerde- führerin 3 unwahre Angaben gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern die Gläubiger zu einer schädigenden Vermögensverfügung hätten veranlasst werden können. In der Be- schwerdeschrift beschränkten sich die Ausführungen primär auf den Vorwurf, der Beschul- digte habe gegenüber dem Verwaltungsrat und den Aktionären nicht (korrekt) informiert. Nur in einem Satz wurde erwähnt, in der Strafanzeige sei darauf hingewiesen worden, dass die Bitcoins in der Konkursbilanz nicht erfasst worden seien. Dieser Punkt wurde erst in der Re- plik näher ausgeführt. So sei zwar der Betrag von CHF 888'635.00, der Kaufpreis der Bit- coins, in der Position "Escrow Account" und eine gleich hohe Rückstellung verbucht worden, jedoch keine Forderung in der Höhe der Bitcoins gegenüber dem mutmasslichen Täter. Durch dieses Unterlassen sei es den Gläubigern verwehrt worden, im Rahmen des Konkurs- verfahrens eine Abtretung dieser möglichen Forderung gemäss Art. 260 SchKG zu verlan- gen. Damit sei es ihnen faktisch unmöglich, selbständig rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs zu unternehmen (act. 5 S. 3 f.). Diese Argumentation ist nicht nachvollzieh- bar. Die unbekannte Täterschaft, welche die Bitcoins "gestohlen" haben soll, konnte nicht ermittelt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen eine Forderung gegenüber dieser Täterschaft hätte eingefordert werden können. Die Bilanzierung einer sol- chen Forderung wäre unzulässig bzw. das Vorsichtsprinzip (vgl. Art. 958c OR) verlangt, dass sie vollständig abgeschrieben wird. Dies wurde denn auch (faktisch) gemacht. Gemäss der Konkursbilanz wurde in der Position "Escrow Account" eine Minusposition in gleicher Höhe verbucht, weshalb die Position anschliessend den Wert Null aufwies (Vi act. 20/1/116). Eine unwahre Angabe in der Bilanz liegt somit nicht vor. Der Tatbestand von Art. 152 StGB wäre damit nach derzeitiger Einschätzung nicht erfüllt.
E. 4 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeführer vollum- fänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Be- schwerdeführer sowohl bei der Strafanzeige wie auch bei der Beschwerde gemeinsam han- delten, ist die solidarische Haftung anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten, welcher sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist keine Entschädigung auszu- richten.
Seite 7/7 Beschluss
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden den Beschwerdeführern 1-3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Beschwerdeabteilung BS 2025 46 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Am 13. März 2023 erstatteten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Strafanzeige gegen G.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) sowie gegen Unbekannt wegen diverser Delikte (betrügerischer Kon- kurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft etc.) im Zusam- menhang mit der H.________ AG (nachfolgend: H.________). Zudem erklärten sie, sich als Privatkläger zu konstituieren. 1.2 Der Beschuldigte war der vormalige Direktor der H.________, über welche am tt.mm.2022 der Konkurs eröffnet wurde, und ist seit Juni 2017 als Verwaltungsrat im Handelsregister ein- getragen. Der Beschwerdeführer 1 war Aktionär der H.________ und im Zeitraum von 2018 bis 2022 ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrates (wobei die Umstände dessen Ausscheidens Gegenstand von vorliegend nicht zu beurteilenden Vorwürfen gegen den Beschuldigten sind). Seine Aktienanteile übertrug er an den Beschwerdeführer 2.
1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten in der Strafanzeige u.a. vor, der Beschuldigte habe im November 2021 für die H.________ Bitcoins im Wert von USD 1 Mio. gekauft. Dem Be- schwerdeführer 1 habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass die Bitcoins "gestohlen" worden sei- en. Eine offizielle Information des Verwaltungsrats über den "Diebstahl" sei nie erfolgt. Eine Anzeige bei der Polizei sei jedoch gemacht worden. Der Beschuldigte habe als einziger Zu- griff auf das Wallet gehabt und damit über die Bitcoins verfügen können. Ein "Diebstahl" er- scheine äusserst unrealistisch und nicht glaubhaft. Gemäss Auskunft des Beschuldigten ge- genüber dem Beschwerdeführer 1 seien die Bitcoins gekauft worden, um damit eine Provisi- on für ein Geschäft zu bezahlen. Es gebe jedoch starke Hinweise dafür, dass dieses Ge- schäft tatsächlich nie in Aussicht gestanden sei. Es sei inszeniert worden (Vi HD 2/1/18 ff.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 warfen dem Beschuldigten mithin zusammengefasst vor, die Bitcoins, welche mit Mitteln der H.________ gekauft wurden, zu seinen eigenen Gunsten verwendet und den "Diebstahl" nur zur Vertuschung inszeniert zu haben. Ferner stelle der Kauf der Bitcoins – so die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Strafanzeige – eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB dar, da der Wert von Kryptowährungen äusserst volatil und das Halten von Kryptowährungen mit einem grossen Risiko verbunden sei. Der Beschuldigte habe entgegen allen vernünftigen ökonomischen Argumenten beschlossen, Bitcoins zu kau- fen (Vi HD 2/1/22). In der Ergänzung der Strafanzeige vom 22. Dezember 2023 brachten die Beschwerdeführer 1 und 2 schliesslich vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass auch der Tatbestand von Art. 152 StGB (Unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) erfüllt sei, da der Beschuldigte den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert habe (Vi HD 2/1/36). 2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 forderte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer 1 und 2 auf, ihre Privatklägerstellung zu substantiieren (Vi act. 4/1/2). Am 5. Juni 2023 nahmen diese hierzu Stellung. Gleichzeitig erklärte die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin 3), sich im vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin zu konstituieren (Vi act. 4/1/4-6). Die Beschwerdeführerin 3 ist eine Gläubigerin der H.________. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete gestützt auf die Strafanzei- ge eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend diverse Delikte (Verfahren 2A 2023 67). Der Sachverhalt rund um den "Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________"
Seite 3/7 (Kauf der Bitcoins, Verwendung zu eigenen Gunsten, Vortäuschung eines "Diebstahls" sowie Nichtinformation des Verwaltungsrats und der Aktionäre darüber) wurde jedoch abgetrennt und die Staatsanwaltschaft nahm diesbezüglich die Strafuntersuchung mit Verfügung vom
6. Juni 2025 nicht an die Hand (Verfahren 2A 2025 233). 4. Die Beschwerdeführer 1-3 erhoben am 23. Juni 2025 Beschwerde gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Juni 2025 und beantragten deren Aufhebung und die Durchführung einer Strafuntersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. 1). Sie warfen dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, in den Bitcoin-Betrug verwickelt gewesen zu sein, sondern machen geltend, die Staatsan- waltschaft hätte das Verfahren gegen Unbekannt weiterführen müssen. Am Vorwurf der un- wahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gegen den Beschuldigten hielten sie hinge- gen fest. 5. Am 3. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, soweit die Beschwerdeführer den Antrag stellten, die Staatsanwaltschaft habe den "Sachverhalt Bitcoin-Kauf November 2021 durch H.________" nochmals zu untersuchen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Betreffend den Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe sei die Beschwerde ab- zuweisen. Dies unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer (act. 4). 6. Die Beschwerdeführer reichten am 4. August 2025 eine Replik ein. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabtei- lung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerden er- folgten vorliegend innert Frist. 2. Sodann sind die weitere Eintretensvoraussetzungen zu prüfen: 2.1 Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist na- mentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die ge- schädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zu- mindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechts- güter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin um- schriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchti- gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Der anzeigenden Person,
Seite 4/7 die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Urteil des Bundesgerichts 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2). 2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO hat die Person, die eine Beschwerde einreicht, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft. Im Rahmen der Be- gründungspflicht hat die beschwerdeführende Person auch ihr rechtlich geschütztes Interes- se im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1). 2.3 Im Beschwerdeverfahren werfen die Beschwerdeführer unbekannten Personen im Zusam- menhang mit der Bitcoin-Transaktion im November 2021 Betrug sowie betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage vor (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Die Staatsan- waltschaft wendet ein, die Beschwerdeführer seien diesbezüglich nicht zur Beschwerde be- rechtigt, da lediglich die H.________ unmittelbar geschädigt sei. Abgesehen davon sei Ge- genstand der angefochtenen Verfügung nur die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 4 S. 2). 2.3.1 Die Beschwerdeführer äusserten sich weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik ein- gehend zu ihrer Beschwerdelegitimation. In der Beschwerdeschrift verwiesen sie einzig dar- auf, dass sie sich als Privatkläger konstituiert hätten und als Parteien zur Beschwerde legiti- miert seien (act. 1 S. 3). In der Replik beriefen sie sich lediglich auf die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft nach Art. 7 Abs. 1 StPO und den Umstand, dass die Verdachtsmomente zum "Diebstahl" der Bitcoins weiterhin gegen Unbekannt bestehen würden und verfolgt wer- den müssten (act. 5 S. 3). Nähere Ausführungen zur Geschädigtenstellung finden sich auch nicht in den Eingaben an die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft, nachdem diese um Substantiierung der Pri- vatklägerstellung ersucht hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 2), nur zu seiner Geschädigtenstellung im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe ihn zu Unrecht aus dem Han- delsregister streichen lassen. Der Beschwerdeführer 2 erklärte in der erwähnten Stellung- nahme, er werde sich später nochmals als Privatkläger konstituieren und seine Stellung dann entsprechend substantiieren. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, sie sei Gläubigerin im Konkurs der H.________ und ihre Forderung in der Gesamthöhe von CHF 67'884.67 sei kol- loziert worden (Vi act. 4/1/5-6). 2.3.2 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als ge- schädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte ebenfalls nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubiger- stellung. Einzig die einzelnen Gläubiger sind Geschädigte bei Konkursdelikten (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 f. und 3.4.1). 2.3.3 Der Beschwerdeführer 1 ist ehemaliger Aktionär (Vi act. 20/1/8) und ehemaliger Verwal- tungsrat (Vi act. 20/1/5) der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer 2 ist Aktionär (Vi act. 20/1/8). Im Konkurs haben sie keine Forderungen eingegeben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind durch das mutmasslich von einer unbekannten Täterschaft begangene Vermögensde- likt und allfällige Konkursdelikte nicht unmittelbar betroffen. Folglich sind sie nicht beschwer-
Seite 5/7 delegitimiert und auf ihre Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Die Beschwerde- führerin 3 ist Gläubigerin im Konkurs der H.________ (Vi act. 4/1/9 ff.). Auch sie ist durch Vermögensdelikte zum Nachteil der Gesellschaft nicht unmittelbar geschädigt. Sie ist nur zur Beschwerde legitimiert, soweit es um Konkursdelikte geht. Wie erwähnt, warfen die Be- schwerdeführer dem Beschuldigten (zumindest in der Strafanzeige) vor, der Kauf der Bit- coins sei eine gewagte Spekulation i.S.v. Art. 165 StGB gewesen. Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB ist ein Konkursdelikt. Als Gläubigerin im Konkurs der H.________ wäre die Beschwerdeführerin 3 durch die Misswirtschaft geschädigt. Sie wäre somit zur Beschwerde betreffend diesen Vorwurf legitimiert. In der Beschwerdeschrift äussert sie sich aber mit kei- nem Wort zum Vorwurf der Misswirtschaft. Folglich setzt sie sich auch nicht mit den Erwä- gungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt nicht hinreichend begründet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2.4 Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Verwaltungsrat und die Aktionäre nicht über den Kauf und den angeblichen "Diebstahl" der Bitcoins informiert zu haben und damit den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe gemäss Art. 152 StGB erfüllt zu haben. 2.4.1 Art. 152 StGB schützt die Öffentlichkeit, die Gesellschafter, Genossenschafter sowie die an anderen Unternehmen Beteiligten vor täuschenden Angaben, die sie zu schädigenden ge- schäftlichen Fehldispositionen (Kauf von Beteiligungspapieren oder Obligationen des betref- fenden Unternehmens, Gewährung von Krediten usw.) führen können. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 152 StGB N 2 f.). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; 138 IV 258 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben nicht dargelegt, inwiefern sie durch die Nichtinformati- on bezüglich der Bitcoins in ihrem Vermögen konkret gefährdet und damit geschädigt wur- den. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. Auch die Beschwerdeführerin 3 hat sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert. Erst in der Replik versucht sie diesen Punkt zu konkretisieren, wobei auch diese Ausführungen sehr vage bleiben. Die Vorbringen in der Re- plik können so oder anders nicht berücksichtigt werden. Die Begründung, welche sich auch zur Beschwerdelegitimation zu äussern hat (vgl. E. 2.2), muss in der Beschwerdeschrift ent- halten sein. Eine spätere Ergänzung ist unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; 7B_57/2022 vom 27. März 2024 E. 7.3.1; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9e). Auf ihre Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 betreffend den Vorwurf der un- wahren Angaben über kaufmännische Gewerbe eingetreten werden könnte, wäre sie abzu- weisen. 3.1 Nach Art. 152 StGB macht sich strafbar, wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haf- tender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Ver- waltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossen-
Seite 6/7 schaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewer- be betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Berichten oder Vorlagen an die Ge- samtheit der Gesellschafter oder Genossenschafter oder an die an einem andern Unterneh- men Beteiligten unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können. 3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass in der Strafanzeige nicht konkret geltend gemacht wurde, der Beschuldigte habe gegenüber den Gläubigern und damit gegenüber der Beschwerde- führerin 3 unwahre Angaben gemacht. Auch wurde nicht dargelegt, inwiefern die Gläubiger zu einer schädigenden Vermögensverfügung hätten veranlasst werden können. In der Be- schwerdeschrift beschränkten sich die Ausführungen primär auf den Vorwurf, der Beschul- digte habe gegenüber dem Verwaltungsrat und den Aktionären nicht (korrekt) informiert. Nur in einem Satz wurde erwähnt, in der Strafanzeige sei darauf hingewiesen worden, dass die Bitcoins in der Konkursbilanz nicht erfasst worden seien. Dieser Punkt wurde erst in der Re- plik näher ausgeführt. So sei zwar der Betrag von CHF 888'635.00, der Kaufpreis der Bit- coins, in der Position "Escrow Account" und eine gleich hohe Rückstellung verbucht worden, jedoch keine Forderung in der Höhe der Bitcoins gegenüber dem mutmasslichen Täter. Durch dieses Unterlassen sei es den Gläubigern verwehrt worden, im Rahmen des Konkurs- verfahrens eine Abtretung dieser möglichen Forderung gemäss Art. 260 SchKG zu verlan- gen. Damit sei es ihnen faktisch unmöglich, selbständig rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs zu unternehmen (act. 5 S. 3 f.). Diese Argumentation ist nicht nachvollzieh- bar. Die unbekannte Täterschaft, welche die Bitcoins "gestohlen" haben soll, konnte nicht ermittelt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wie unter diesen Umständen eine Forderung gegenüber dieser Täterschaft hätte eingefordert werden können. Die Bilanzierung einer sol- chen Forderung wäre unzulässig bzw. das Vorsichtsprinzip (vgl. Art. 958c OR) verlangt, dass sie vollständig abgeschrieben wird. Dies wurde denn auch (faktisch) gemacht. Gemäss der Konkursbilanz wurde in der Position "Escrow Account" eine Minusposition in gleicher Höhe verbucht, weshalb die Position anschliessend den Wert Null aufwies (Vi act. 20/1/116). Eine unwahre Angabe in der Bilanz liegt somit nicht vor. Der Tatbestand von Art. 152 StGB wäre damit nach derzeitiger Einschätzung nicht erfüllt. 4. Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschwerdeführer vollum- fänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Be- schwerdeführer sowohl bei der Strafanzeige wie auch bei der Beschwerde gemeinsam han- delten, ist die solidarische Haftung anzuordnen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten, welcher sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liess, ist keine Entschädigung auszu- richten.
Seite 7/7 Beschluss 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 1'050.00Total und werden den Beschwerdeführern 1-3 je zu einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'200.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 150.00 wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: